Wissenswertes über Tierbetäubungsapparate

Hier haben wir wichtige Informationen rund um den Gebrauch von Tierbetäubungsapparaten zusammen gefasst.

Ersatzteile finden Sie in der Rubrik Ersatzteile.

 

Der Hersteller hat die Erfahrungen der Kunden mit dem Tierbetäubungsapparat „Blitz" zusammengefasst und mit den neuesten Vorschriften und Technologien auf sein Nachfolgemodell "Blitz-Kerner"übertragen. Bewährtes wie das Kaliber 9x17 mm und die Oberflächenbeschichtungen wurden übernommen und dazu folgende Neuerungen eingebaut:

  • Austrittslänge des Schussbolzen: ca. 82mm
  • Bolzengeschwindigkeit je nach gewählter Kartusche: 42 bis 49+/-2m/s
  • Schutzbügel über dem Auslösehebel
  • Einsatz des “Cartridge Security Systems” = keine Zündung mit nicht zugelassenen Kartuschen möglich
Art-Nr. 09110

Tierbetäubungsapparat Blitz-Kerner

9 mm, Schutzbügel, CSS

Tierbetäubungsapparat in vernickelter, robuster und zuverlässiger Ausführung für die gewerbliche Anwendung. Kaliber 9 x 17 mm. Für Schweine, Kälber, Schafe, Kühe, Pferde, leichte Ochsen. Bolzenaustrittslänge: 83 mm Bolzendurchmesser: 12 mm Bolzengeschwindigkeit je nach gewählter Kartusche: 42 bis 49+/-2m/s Schutzbügel über dem Auslösehebel Einsatz des “Cartridge Security Systems” = keine Zündung mit nicht zugelassenen Kartuschen möglich

CHF 206.00
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57 Stück ab Lager verfügbar
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Art-Nr. 09100

Tierbetäubungsapparat Bullen-Blitz

9 mm, Austrittslänge Schussbolzen 120 mm

Tierbetäubungsapparat in vernickelter, robuster und zuverlässiger Ausführung für die gewerbliche Anwendung. Kaliber 9 x 17 mm. Für schwere und schwerste Tiere. Bolzenaustrittslänge: 120 mm Bolzendurchmesser: 12 mm Bolzengeschwindigkeit je nach gewählter Kartusche: 49+/-2m/s Schutzbügel über dem Auslösehebel Einsatz des “Cartridge Security Systems” = keine Zündung mit nicht zugelassenen Kartuschen möglich

CHF 437.00
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Warnung Kartuschen 7 mm

Der Hersteller der Kartuschen 7 mm für die Tierbetäubungsapparate Fritz Kuchen Mod. 46 und 2000 hat die Fabrikation dieser Kartuschen ersatzlos eingestellt.

Für den Tierbetäubungsapparat Fritz Kuchen Mod. 2000 (Gummimanschette schwarz oder grün) bieten wir Ersatzkartuschen an > siehe Artikel 06450 & 06451 unten. Diese Kartuschen sind nicht geeignet für den Einsatz im Tierbetäubungsapparat Fritz Kuchen Mod. 46. Serienummer: 50000 - 60000

Es besteht akute UNFALLGEFAHR !

Art-Nr. 06450

Kartuschen, Kleinvieh, 100 Stück

7 mm, violett

Kartuschen für Tierbetäubungsapparat Fritz-Kuchen nur Mod. 2000 (Gummimanschette schwarz oder grün). Für den Tierbetäubungsapparat Fritz-Kuchen Mod. 46 gibt es keine Kartuschen mehr!

CHF 42.50
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Art-Nr. 06451

Kartuschen, Grossvieh, 100 Stück

7 mm, grün

Kartuschen für Tierbetäubungsapparat Fritz-Kuchen nur Mod. 2000 (Gummimanschette schwarz oder grün). Für den Tierbetäubungsapparat Fritz-Kuchen Mod. 46 gibt es keine Kartuschen mehr!

CHF 42.50
exkl. MwSt.
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35 Stück ab Lager verfügbar
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Wartung und Pflege

Der Tierbetäubungsapparat ist nach jedem Gebrauch zu reinigen, um Pulverrückstände und Korrosion zu vermeiden. Diese können unter Umständen zu Funktionsstörungen und Beschädigungen führen. Die Verwendung von Originalteilen ist stets erforderlich, damit die Sicherheit des Gerätes erhalten bleibt!

Die Wartung darf nur von geschulten Personen durchgeführt werden! Genaue Wartungsanleitungen finden sie in den Bedienungsanleitungen.

Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten

Diese Verordnung regelt die technischen Aspekte des Tierschutzes beim Schlachten nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n TSchV, insbesondere die Anforderungen an die Betäubung, Entblutung und Tötung von Tieren sowie die Anforderungen an die Anlagen und Geräte, die dafür verwendet werden.

Sie gilt in und ausserhalb von Schlachtbetrieben für die Schlachtung von:

  • Schlachtvieh
  • Hausgeflügel
  • Hauskaninchen
  • Laufvögeln
  • Gehegewild
  • Fischen und Panzerkrebsen in Aquakultur-, Handels- und Gastronomiebetrieben.

    Link auf die Publikationsplattform des Bundesrechts und zur Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten.

Auszug aus der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS)

 

Anhang 1: Betäubung von Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln und Gehegewild durch Bolzenschuss

 

1 Anforderungen an Geräte und Munition

 

1.1 Für die Betäubung durch Bolzenschuss dürfen nur für die jeweilige Tierart und deren Körpergewicht geeignete Geräte verwendet werden.

1.2 Bolzenschussgeräte, die nicht auf Basis von Treibladungen oder Druckluft funktionieren, dürfen nur für Hausgeflügel und Hauskaninchen verwendet werden.

1.3 Das Bolzenschussgerät darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren und dort arretiert ist.

1.4 Die Länge und der Durchmesser sowie die Auftreffenergie des Bolzens müssen so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit die Gehirnrinde durchschlägt. Für unterschiedlich grosse und schwere Tiere sind entsprechend den Angaben der Herstellerin Treibladungen beziehungsweise Betriebsdrücke mit nachweislich ausreichender Stärke zu verwenden.

1.5 Bei Schlachtvieh und Gehegewild gelten für Bolzenschussapparate folgende Parameter:

a. Die Austrittslänge des Bolzens muss bei Rindern von über 800 kg Körpergewicht mindestens 12 cm betragen. Für ausgewachsene Wasserbüffel und ausgewachsene Yaks sind Bolzenschussapparate nur bei Nachweis einer genügenden Betäubungswirkung zugelassen.

b. Der Durchmesser des Bolzens muss für kleine Tiere wie Lämmer, Zicklein und Ferkel mindestens 7 mm betragen, für grössere Tiere mindestens 9 mm.

1.6 Bei Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln muss der Durchmesser des Bolzens 4–6 mm betragen.

1.7 Die Munition ist trocken aufzubewahren.

1.8 Feuchte Munition, insbesondere solche mit Farbabweichung, und offene Kartuschen, aus denen sich Pulverkörner herausgelöst haben, dürfen nicht mehr verwendet werden.

Der penetrierende Tierbetäubungsapparat

Ein kleiner Leitfaden für den Praktiker.

 

1. Ausgabe April 2016
turbocut Jopp GmbH
97616 Bad Neustadt
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